2014, N. 25 zu § 10 VRG). Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und Art. 5 Abs. 2 GöB bzw. 34 Abs. 1 kVöB andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00787 vom 2. Februar 2019 E. 4.1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1250; BEYE- LER, a.a.O., S. 233 f. Rz. 350). Damit einher geht konsequenterweise auch die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, zur Beschwerdeantwort und damit zur ergänzenden Begründung der angefochtenen Verfügung