Es genügt die Veröffentlichung der Beurteilungsmatrix mit den bewerteten Angeboten (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 598). Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bekanntzugeben (Art. 34 Abs. 2 kVöB). Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörde weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1); die Begründung von Verfügungen muss gemäss