5.2 Der Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Art. 13 lit. h der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, bGS 712.2) gewährleistet lediglich eine "kurze" Begründung des Zuschlags. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) und Art. 34 Abs. 1 kVöB verlangen für Verfügungen der Vergabebehörde ebenfalls nur eine "kurze" Begründung. Es genügt die Veröffentlichung der Beurteilungsmatrix mit den bewerteten Angeboten (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz.