5. Begründung der Beurteilungen durch die Vorinstanz 5.1 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Punktevergabe bzw. die Bewertung mehrerer Unterkriterien - dort, wo sie nur ein Kreuz erhalten habe - könne nicht nachvollzogen werden. Beim Unterkriterium "Technischer Leistungsbezug" sei nicht klar, was bewertet worden sei. Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3830