Die doppelte Berücksichtigung des gleichen Sachverhaltes führt zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Punkteverzerrung (vgl. act. 1 S. 7) und ist deshalb grundsätzlich unzulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00170 vom 22. September 2010 E. 4.5.2). Das Unterkriterium "ergänzende Referenzen" darf deshalb nicht verwendet werden. Es liegt hier nicht der Fall vor, dass eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium verlangt wird und eine darüber hinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium gewichtet wird (vgl. dazu BGE 139 II 489 E. 2.2; vgl. auch MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2018/2019, 2020, S. 160 Rz. 227).