Hingegen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund beim Zuschlagskriterium "Fachkompetenz" ein Unterkriterium "ergänzende Referenzen" geprüft worden ist, wenn die "Referenzen" ein eigenes Hauptkriterium bilden. Die Erklärung der Vorinstanz (act. 7 S. 6 unten Rz. 19), wonach aus den Referenzen einer offerierenden Partei Aufschluss über deren Fachkompetenzen gewonnen werden könnten, trifft natürlich zu, dafür aber wurde eigens das Zuschlagskriterium "Referenzen" geschaffen. Die doppelte Berücksichtigung des gleichen Sachverhaltes führt zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Punkteverzerrung (vgl. act.