Die Vorinstanz hat beim Zuschlagkriterium „Fachkompetenz“ u.a. auf das Unterkriterium "Terminplanung" abgestellt. Sie versteht darunter die Fähigkeit eines Bauherrenberaters, ein Projekt zu terminieren. Der genannte Aspekt war zwar nicht explizit in den Submissionsunterlagen aufgeführt, ist aber bei einem Berater für ein Bauprojekt ein naheliegender Faktor für die Eignungsprüfung. Es handelt sich somit um einen vorhersehbaren Aspekt des Zuschlagkriteriums „Fachkompetenz“, welche die Vorinstanz auch ohne Nennung in den Submissionsunterlagen bei der Bewertung berücksichtigen durfte.