Nach Art. 17 Abs. 1 lit. f kVöB sind im Rahmen der Ausschreibung nur die Zuschlagskriterien bekanntzugeben. Die Verordnung erwähnt die Unterkriterien nicht (anders etwa als Art. 34 Abs. 3 kVöB-SG, dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2011/191 vom 14. Februar 2012 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Recht- Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3830