Die Vorinstanz lässt dazu ausführen, die Zuschlagskriterien seien in verschiedene Bereiche aufgeteilt worden. Die Teilaspekte seien nachvollziehbar und nicht sachfremd, weshalb sie in den Ausschreibungsunterlagen nicht separat hätten aufgeführt werden müssen. So gehöre zu den Fachkompetenzen eines Bauherrenberaters die Fähigkeit, ein Projekt zu terminieren. Auch müsse er ein gewisses technisches Verständnis mitbringen. Im Rahmen der Beurteilung von Offerten werde auch die Darstellung der Bewerbungsunterlagen mitbeurteilt, was im Sinne der allgemeinen Geschäftserfahrung offensichtlich und bekannt sei.