4.3 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Unterkriterien seien in der Ausschreibung nicht bekannt gegeben worden. Aus dem Bewertungsblatt, in das erst nach der Zustellung des Vergabeentscheides habe Einsicht genommen werden können, ergebe sich, dass die Vorinstanz mehrere Unterkriterien aufgestellt und bewertet habe. Beim Zuschlagskriterium "Fachkompetenz" seien die Unterkriterien "Terminplanung", "ergänzende Referenzen" und "technischer Leistungsbezug" sachfremd und nicht nachvollziehbar. Beim Hauptkriterium "Referenzen" sei das Unterkriterium "Dossier/Aufmachung" sachfremd, weil es keinen Bezug zum Kriterium "Referenzen" habe.