4.2 In den Ausschreibungsbedingungen der Vorinstanz wurden als Zuschlagskriterien die „Fachkompetenz“ (40%), „Referenzen" (20%), „Preis“ (20%) sowie „Standort des Anbieters“ (20%) aufgeführt (Verfahren ERV 21 54 act. 8/12 und 8/13). Da die Bewertung des Preises und des Standortes des Anbieters nicht strittig ist, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Bewertung der ersten beiden Zuschlagskriterien.