Aus den Erwägungen: 4. Zuschlagskriterien/Unterkriterien 4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (kVöB, bGS 712.11) erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag nach Massgabe der Zuschlagskriterien. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird nicht alleine über den Preis bestimmt, sondern aufgrund verschiedener Zuschlagskriterien ermittelt. Als solche Kriterien gelten u.a. Preis, Termin, Qualität, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Betriebskosten, Umweltverträglichkeit sowie Erfahrung (vgl. Art. 33 Abs. 2 kVöB).