Bei einer wesentlichen Änderung des Projektes hätte das Verfahren abgebrochen werden müssen (Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, kVöB, bGS 712.11). Weil die Vorinstanz in ihrer Ausschreibung nur 9 Plätze verlangt hat, war es auch richtig, allfällige Vorteile des Projekts der Gesuchstellerin nicht in der Bewertung zu berücksichtigen. Alles andere hätte zu einer Schlechterstellung der Mitbewerber geführt. Seite 1/1