Es wäre ja nicht darum gegangen, etwa ein zweites Lavabo mit genau definiertem Preis zu streichen, sondern ein in den Grundmassen anderes Bauprojekt zu entwickeln. Dies ist, wie gesagt, nicht die Aufgabe der Vorinstanz und es ist auch nicht zulässig, als Vergabebehörde solche Änderungen an den Angeboten vorzunehmen (Verbot der nachträglichen Änderung von Offerten: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 744). Unzulässig ist es auch, eine wesentliche Projektüberarbeitung (Reduktion von 12 auf 9 Stellplätzen) als Auflage zu verfügen, wie dies die Gesuchstellerin verlangt hat. Bei einer wesentlichen Änderung des Projektes hätte das Verfahren abgebrochen werden müssen (Art. 36 Abs. 1 lit.