Es steht nicht im Belieben der Vergabebehörde, mit Blick auf die Bewertung der Angebote Änderungen an diesen vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 741). Die Gesuchstellerin hat im Bewusstsein der Ausschreibung in ihrem Projekt 12 Stellplätze für Busse vorgesehen. Sie hat dieses Projekt nicht als Variante, sondern als Grundangebot vorgelegt. Die Mitbewerber haben sich auf 9 Plätze beschränkt. Die Zahl der Stellplätze hat einen entscheidenden Einfluss auf die Kubatur des Bauprojektes, weil die Zahl der Stellplätze im Wesentlichen die Grundfläche bestimmt.