AR GVP 33/2021 Nr. 3803 Submissionsrecht. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. Es steht nicht im Belieben der Vergabe- behörde, mit Blick auf die Bewertung Änderung an den Angeboten vorzunehmen. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 07.07.2021, ERV 21 30 Aus den Erwägungen: 2.2.2 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich entschieden, 12 statt lediglich 9 Stellplätze für Busse vorzusehen. Dies habe sich naturgemäss auf die Angebotskosten ausgewirkt. Die Vorinstanz habe die Kosten bei einer Beschränkung des Projekts auf neun Stellplätze nicht ermittelt. Für einen fairen Kostenvergleich hätte die Vorinstanz die Mehrkosten für die Erweiterung der Stellplätze erfragen müssen, insbesondere, nachdem sie anlässlich der Zwischenbesprechung vom 17. November 2020 Kenntnis vom Lösungsvorschlag der Ge- suchstellerin genommen habe. Die Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Zwischenbesprechung vom 16. November 2020 sei nicht über die Kosten gesprochen worden. Die Mitglieder des Beurteilungsgremiums hätten in jenem Zeitpunkt keine Kennt- nis gehabt von den Auswirkungen des Konzepts der Gesuchstellerin auf die Kosten. Es steht nicht im Belieben der Vergabebehörde, mit Blick auf die Bewertung der Angebote Änderungen an die- sen vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 741). Die Gesuchstellerin hat im Bewusstsein der Ausschreibung in ihrem Projekt 12 Stellplätze für Busse vorgesehen. Sie hat dieses Projekt nicht als Vari- ante, sondern als Grundangebot vorgelegt. Die Mitbewerber haben sich auf 9 Plätze beschränkt. Die Zahl der Stellplätze hat einen entscheidenden Einfluss auf die Kubatur des Bauprojektes, weil die Zahl der Stellplätze im Wesentlichen die Grundfläche bestimmt. Das Gebäude über 9 Stellplätzen ist anders zu konzipieren als dasjenige über 12 Stellplätzen. Selbst wenn es zulässig gewesen wäre, hätte die Vorinstanz nicht durch einfa- che Streichungen aus dem Projekt der Gesuchstellerin ein mit den anderen Bewerbern vergleichbares Projekt erarbeiten können. Es wäre ja nicht darum gegangen, etwa ein zweites Lavabo mit genau definiertem Preis zu streichen, sondern ein in den Grundmassen anderes Bauprojekt zu entwickeln. Dies ist, wie gesagt, nicht die Aufgabe der Vorinstanz und es ist auch nicht zulässig, als Vergabebehörde solche Änderungen an den Ange- boten vorzunehmen (Verbot der nachträglichen Änderung von Offerten: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 744). Unzulässig ist es auch, eine wesentliche Projektüberarbeitung (Reduktion von 12 auf 9 Stellplätzen) als Auflage zu verfügen, wie dies die Gesuchstellerin verlangt hat. Bei einer wesentlichen Änderung des Pro- jektes hätte das Verfahren abgebrochen werden müssen (Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung über das öffentli- che Beschaffungswesen, kVöB, bGS 712.11). Weil die Vorinstanz in ihrer Ausschreibung nur 9 Plätze verlangt hat, war es auch richtig, allfällige Vorteile des Projekts der Gesuchstellerin nicht in der Bewertung zu berück- sichtigen. Alles andere hätte zu einer Schlechterstellung der Mitbewerber geführt. Seite 1/1