Dem steht auch Art. 1 Abs. 2 VRPG nicht entgegen, wonach Private den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen, da die Art. 22 und 24 VRPG lex specialis zur allgemeinen Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 VRPG darstellen. Die obsiegende Appenzeller Bahnen AG hat demnach grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Seite 2/2