a VRPG ist demnach im Lichte von Art. 22 Abs. 1 VRPG auszulegen (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERV 18 19 vom 4. April 2018 E. 4). Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Anschlussfrage, ob die Appenzeller Bahnen AG unter die Begriffe der "öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRPG subsumiert werden kann und muss. Diese Frage ist zu verneinen. Die Appenzeller Bahnen AG ist gemäss Handelsregisterauszug eine privatrechtliche Aktiengesellschaft.