Art. 24 VRPG steht unter dem Titel "Kosten" (vgl. Art. 19 VRPG). Es erscheint zwingend notwendig, dass die Kostenfrage und die Frage der Parteientschädigung parallel laufen. Eine Partei, der nach Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Kosten auferlegt werden können, soll im Gegenzug auch keine Parteientschädigung erhalten. Keine Verfahrenskosten werden nach Art. 22 Abs. 1 VRPG dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton auferlegt. Der Begriff der "Behörden" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG ist demnach im Lichte von Art.