Das Gegenteil wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Im Rahmen eines per E-Mail geführten Debriefings hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem weitere Informationen und Aufstellungen zukommen lassen. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt. Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz vor, weshalb das Verursacherprinzip keine Anwendung finden kann. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat.