Im vorliegenden Fall enthält die Zuschlagsverfügung vom 22. April 2021 keine konkreten Hinweise zu den Merkmalen und Vorteilen des berücksichtigten Angebots und würde damit für sich allein die Begründungspflicht nicht erfüllen. Indessen wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf den Bericht des Beurteilungsgremiums vom 26. März 2021 Bezug genommen. Dieser Bericht wurde dem Entscheid beigelegt. Er umfasst 36 Seiten und enthält mehr als eine bloss summarische Begründung für die Vergabe des Auftrages an die B. AG. Dieser Bericht genügt den Begründungsanforderungen in jeder Hinsicht. Das Gegenteil wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt.