AR GVP 33/2021 Nr. 3802 Submissionsrecht/Verwaltungsverfahren. Der Zuschlag ist den Anbietenden mit einer kurzen Begründung zu eröffnen. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich auf den Bericht des Beurteilungsgremiums Bezug genommen, was den Begründungsanforderungen genügt (E. 3.3). Bei der Appenzeller Bahnen AG handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und nicht um eine Behörde, womit sie grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (E.4.1). Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 22.09.2021, ERV 21 28 Aus den Erwägungen: 3.3 […]