AR GVP 33/2021 Nr. 3801 Arbeitslosenversicherung. Anspruch auf Vorschussleistungen. Eine Verzögerung der Ausrichtung von Ent- schädigungen ist dann relevant, wenn ohne die einkommensersetzende Leistung Sozialhilfe in Anspruch ge- nommen werden müsste. Im vorliegenden Falle war keine wirtschaftliche Notlage gegeben, welche die Aus- richtung eines Vorschusses erfordert hätte. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.04.2021, ERV 21 14 Aus den Erwägungen: 2.1 Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenent- schädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) geregelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Per- son ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslo- sigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. In Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Unter- lagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kon- trollperioden vorzulegen hat, darunter auch die Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste (lit. b). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, zahlt die Kasse die Entschädigungen für die abgelaufene Kontroll- periode in der Regel im Lauf des folgenden Monats bargeldlos aus (Art. 30 Abs. 1 und Art. 104 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Diese Norm bezieht sich auf Verzögerungen im Vollzug, aber auch auf Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung (vgl. BBl 1999, 4561). Eine Verzögerung ist dann relevant, wenn ohne die - einkommensersetzende - Leistung die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 60 zu Art. 19 ATSG; CLAUDIA CADERAS, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 64 zu Art. 19 ATSG). Nach Art. 31 AVIV hat der Versicherte Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss auf Arbeitslo- senentschädigung für kontrollierte Tage gewähren, wenn die Anspruchsberechtigung der versicherten Person vollständig abgeklärt ist oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1; GERHARD GERHARDS, Kom- mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1988, N. 31 zu Art. 20 AVIG; vgl. auch THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2382 Rz. 389). Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3801 2.3 Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht primär darin zu verhindern, dass versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Not- lage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Fürsorge zu wenden oder Kredite aufzu- nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012 vom 23. März 2013 E. 5; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1 und C 157/00 vom 28. März 2002 E. 9a). Ob- gleich gesetzlich nicht ausdrücklich in diesem Sinne stipuliert, sind Vorauszahlungen grundsätzlich dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht (GERHARD GERHARDS, a.a.O., N. 32 zu Art. 20 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2382 Rz. 389; siehe auch Art. 95 Abs. 4 Satz 2 AVIV). 2.4 Bei Art. 19 Abs. 4 ATSG und Art. 31 AVIV handelt es sich nach dem Wortlaut um Kann-Vorschriften. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss gewähren, muss es aber nicht (GERHARD GERHARDS, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 AVIG). Unter dem Aspekt des Willkürverbots hat die Ausgleichskasse Vorschusszahlungen zu gewäh- ren, wenn der Leistungsanspruch und eine zeitliche Verzögerung nachgewiesen sind und wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen (UELI KIESER, a.a.O., N. 62 zu Art. 19 ATSG; CLAUDIA CADERAS, a.a.O., N. 54 zu Art. 19 ATSG). 2.5 Für den Januar 2021 stand die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit grosser Wahrschein- lichkeit fest. Ob eine rund zweiwöchige Verzögerung aufgrund der Abrechnung des Zwischenverdienstes im Rahmen von Art. 31 AVIV genügend ist, kann hier offen bleiben. Angefügt sei, dass im Bereich der AHV und der IV die Ausgleichskasse nach einer Frist von 30 bis 60 Tagen gehalten ist, den Versicherten auf die Mög- lichkeit von Vorschüssen hinzuweisen (CLAUDIA CADERAS, a.a.O., N. 65 ff. zu Art. 19 ATSG). Die Auszahlung eines Vorschusses konnte aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht bejaht werden: Wie bereits ausgeführt, soll ein Vorschuss verhindern, dass ein Versicherter zum Sozialfall wird. Dieser Fall tritt dann ein, wenn ein Versicherter nicht über regelmässige Einkünfte in genügender Höhe verfügt. Wichtig ist da- bei nicht der Zeitpunkt der Auszahlungen der Einkünfte, sondern die Auszahlung in gleichen Intervallen. Vorlie- gend wurden dem Beschwerdeführer die Taggeldzahlungen bis und mit August 2020 jeweils in den ersten Ta- gen des Folgemonats geleistet. Nach der Aufnahme eines Zwischenverdienstes erfolgten die Restzahlungen jeweils ungefähr Mitte des folgenden Monats (vgl. die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufstellung der Vorinstanz in E. 3b S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). In den Monaten September bis Dezember 2020 hat sich gezeigt, dass die Abrechnungen der B. regelmässig erfolgen. Eine Lücke bestand einzig beim Wechsel zum Zwischenverdienst, indem dort die Auszahlung erst nach Ablieferung der Abrechnung der B. erfolgen konnte, was Mitte Oktober 2020 der Fall war. Für den September 2020 hat die Vorinstanz aber - Ende Septem- ber 2020 - einen Vorschuss geleistet und damit das durch die verspätete Auszahlung des Taggeldes Ende September 2020 entstehende Einkommensloch gestopft. Bis Dezember 2020 hat sich ein Rhythmus einge- spielt, indem der Beschwerdeführer jeweils bis ungefähr Mitte Monat über die gesamte Taggeldzahlungen (Vorschuss und Restzahlung) verfügen konnte. Damit war er insbesondere jeweils Ende Monat in der Lage, die dann fälligen Rechnungen zu bezahlen. Der Wechsel der Auszahlung von Anfang zu Mitte Monat hatte nach Überbrückung der Wechselphase keine Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügungen ste- henden finanziellen Mittel. Wenn einem Arbeitstätigen der Lohn jeweils am 25. des Monats ausbezahlt wird, hat er damit seinen Lebensunterhalt bis zum 25. des Folgemonats zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ver- fügte Mitte Januar 2021 über die gesamten Taggelder für den Dezember 2020 und musste mit diesen Mitteln die Ausgaben bis Mitte Februar 2021 decken. Mitte Februar dann folgte die Auszahlung für den Januar 2021. Es ist nicht ersichtlich, wie aufgrund des Auszahlungsrhythmus der Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine finanzielle Notlage hätte entstehen können. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert und nur grundsätzlich auf sein Recht auf einen Vorschuss hingewiesen. Allein nach einem Blick auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in Art. 19 Abs. 4 ATSG und Art. 31 AVIV ist dieser Standpunkt nachvollziehbar. In- dessen war die im Gesetz nicht genannte, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschussregelung folgende Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3801 Voraussetzung der wirtschaftlichen Notlage des Beschwerdeführers mindestens ab Januar 2021 nicht mehr gegeben. Seite 3/3