Es verbleibt der Umstand der fehlenden Lohnzahlung seitens der ehemaligen Arbeitgeberin. Daraus auf die vom Gesetz geforderte „offensichtliche Überschuldung“ zu schliessen, geht nicht an. Es sind andere Gründe für die Säumnis der Arbeitgeberin denkbar (im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wil machte die Arbeitgeberin etwa geltend, die Beschwerdeführerin habe Diebstähle begangen [act. 2.3 S. 8] und die Löhne seien vollständig ausbezahlt worden [act. 2.3 S. 10]). Jedenfalls kann nicht mit dem in Sozialversicherungsverfahren erforderlichen Beweisgrad der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (BGE 144 V 427 E. 3.3;