Mit der Replik hat die Beschwerdeführerin einen Betreibungsregisterauszug ins Verfahren eingeführt. Sie hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, ihr seien die entsprechenden Informationen bereits im März/April 2019 zur Verfügung gestanden. Der ins Recht gelegte Auszug (act. 12.14) wurde erst am 27. November 2020 und damit mehr als 1 ½ Jahre nach der gerichtlichen Kostenvorschussverfügung ausgestellt.