Gleiches gilt für den Nichteintretensentscheid des Konkursgerichts vom 14. Mai 2019 (act. 2.11). Dieser sagt weder etwas über die tatsächliche Überschuldung des Arbeitgebers noch über die Motive des oder der Gläubiger aus, von der Bevorschussung der Kosten für ein Konkursverfahren abzusehen (BGE 134 V 88 E. 6.2).