Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3800 für die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses seien nicht belegt. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die offensichtliche Überschuldung ergebe sich aus dem Umstand, dass keine Bereitschaft der Gläubiger bestanden habe, den Kostenvorschuss zu leisten. Zudem sei die ehemalige Arbeitgeberin immer noch inaktiv und ohne Domiziladresse in Liquidation. Der Auszug aus dem Betreibungsregister weise mehrere Betreibungen und Verlustscheine aus.