O., N. 9 zu Art. 51 AVIG). Keine Voraussetzung ist sodann das Andauern der Beitragspflicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (dieselben, a.a.O., N. 10 zu Art. 51 AVIG). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine offensichtliche Überschuldung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hingewiesen. Zwar sei die Firma aufgelöst worden, aber nicht wegen finanziellen Problemen, sondern wegen der Einbusse des Domizils. Die Gründe