607 und Fn. 1357). Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses geltend zu machen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, SR 837.02). Die Erfüllung einer Mindestbeitragszeit ist für die Insolvenzentschädigung - im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung - nicht erforderlich; es genügt die ALV-Beitragspflicht (STÖCKLI/GÄCHTER, a.a.O., N. 9 zu Art.