AR GVP 33/2021 Nr. 3800 Arbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Diese Norm setzt voraus, dass der Konkurs nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen. Weil im vorliegenden Fall der direkte Zusammenhang zwischen der Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht nachgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 17.02.2021, ERV 20 56