Die Kantonspolizei wird unter anderem zu prüfen haben, ob von der weggewiesenen Person keine Gefährdung mehr ausgeht und der Sinneswandel von C. auf freiem Willen basiert (vgl. dazu JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 345 f). Mithin kann auf das Gesuch von C. nicht eingetreten werden. Die Eingabe vom 9. Dezember 2019 wird zuständigkeitshalber an das Kommando der Kantonspolizei weitergeleitet (Art. 2 Abs. 2 VRPG). Seite 1/1