Nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann jederzeit bei der Verwaltungsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Kantonspolizei die zuständige Verwaltungsbehörde zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuches. Anzufügen ist, dass - anders etwa als bei Antragsdelikten im Strafrecht - ein Gesinnungswandel der von der Gewalt betroffenen Person nicht zur Folge hat, dass ein Verfahren ohne weiteres beendet würde. Die Kantonspolizei wird unter anderem zu prüfen haben, ob von der weggewiesenen Person keine Gefährdung mehr ausgeht und der Sinneswandel von C. auf freiem Willen basiert (vgl. dazu