Aus den Erwägungen: 5. In ihrer Eingabe an das Obergericht hat C. die Rechtmässigkeit der von der Kantonspolizei am 8. Dezember 2019 erlassenen Verfügung mit keinem Wort in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie auf ihre zwischenzeitlich geänderte Meinung, wonach sie wieder mit G. zusammen wohnen wolle, hingewiesen. Rechtlich gesehen hat sie damit nicht eine Beschwerde erhoben, sondern ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann jederzeit bei der Verwaltungsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt werden.