AR GVP 31/2019, Nr. 3753 Verfahrensrecht. Wiedererwägungsgesuch im Beschwerdeverfahren betreffend häuslicher Gewalt. Weiterlei- tung an die zuständige Behörde. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 10.12.2019, ERV 19 90 Aus den Erwägungen: 5. In ihrer Eingabe an das Obergericht hat C. die Rechtmässigkeit der von der Kantonspolizei am 8. Dezember 2019 erlassenen Verfügung mit keinem Wort in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie auf ihre zwischenzeitlich ge- änderte Meinung, wonach sie wieder mit G. zusammen wohnen wolle, hingewiesen. Rechtlich gesehen hat sie damit nicht eine Beschwerde erhoben, sondern ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann jederzeit bei der Verwaltungsbehör- de ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Kantonspolizei die zuständige Verwaltungsbehörde zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuches. Anzufügen ist, dass - anders etwa als bei Antragsdelikten im Strafrecht - ein Gesinnungswandel der von der Gewalt betroffenen Person nicht zur Folge hat, dass ein Verfahren ohne weiteres beendet würde. Die Kantonspolizei wird unter anderem zu prüfen haben, ob von der weggewiesenen Person keine Gefährdung mehr ausgeht und der Sinneswandel von C. auf freiem Willen basiert (vgl. dazu JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 345 f). Mithin kann auf das Gesuch von C. nicht eingetreten werden. Die Eingabe vom 9. Dezember 2019 wird zu- ständigkeitshalber an das Kommando der Kantonspolizei weitergeleitet (Art. 2 Abs. 2 VRPG). Seite 1/1