Vorliegend ist die Bewerbung von S., dem Geschäftsführer der in der Bewerbung als federführendes Büro bezeichneten F. Architektur GmbH, unterzeichnet worden. Nach dem Gesagten ist dies ausreichend. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht angenommen, es fehle die Unterschrift des Verkehrsplaners. Gleiches gilt bezüglich der in der Stellungnahme der Vorinstanz nachgeschobenen Begründung, auch seitens der B. GmbH und der L. Landschaftsarchitektur fehlten die Unterschriften Seite 3/3