einzureichen wäre. Liegt eine Unterschrift vor, aber von einer nicht zeichnungsberechtigten Person, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Tessin eine rechtsgenügliche Vollmacht nachgereicht werden (Urteil 52.2017.105 vom 26. September 2017, in: MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, Rz. 225).