543 Abs. 2 OR geregelt. Danach kann ein einzelner Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Geschäfte abschliessen; eine Berechtigung und Verpflichtung der übrigen Gesellschafter entsteht aber nur im Umfang der Bestimmungen über die Stellvertretung. Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, wird indessen vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen wird (Art. 543 Abs. 3 OR). Weder die einschlägigen Normen noch das Wettbewerbsprogramm der Vorinstanz verlangen, dass eine schriftliche Vollmacht (Art. 32 ff OR) einzureichen wäre.