Es erstaunt deshalb nicht, dass die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2019 noch in der Stellungnahme vom 16. September 2019 (act. 4, insbesondere Rz. 9) eine Grundlage für die Pflicht des Verkehrsplaners zur Unterzeichnung der Bewerbung genannt hat. Kommt folgendes hinzu: Eine Bietergemeinschaft untersteht in der Regel den Vorschriften über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff OR; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1465; DANIELA LUTZ, Bietergemeinschaften und Subunternehmer, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, 2018, S. 239). Deren Vertretung ist in Art. 543 Abs. 2 OR geregelt.