Nach Art. 27 Abs. 2 kVöB muss ein Angebot mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein. Die Verordnung regelt nicht, welche Unterschriften bei einer Bietergemeinschaft geleistet werden müssen. Festgelegt ist nur, dass gemeinsame Angebote von mehreren Anbietenden zulässig sind (Art. 26 Abs. 1 kVöB; die IVöB schweigt sich dazu aus). Hervorzuheben ist, dass vorliegend nicht ein Angebot (im Sinne von Art. 27 kVöB) zu beurteilen ist, sondern ein Teilnahmeantrag (nach Art. 23 Abs. 1 kVöB). Das Programm des Projektwettbewerbs zur „X Y“ schreibt vor, dass das Bewerbungsformular unterschrieben sein müsse (act. 2, S. 12, Ziffer 3.3).