2013., Rz. 482). Bei der Beurteilung formeller Mängel wird im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab angelegt (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00761 vom 4. Januar 2017 E. 2.1). Zu vermeiden ist aber ein überspitzter Formalismus (GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446 ff und Rz. 456). Von einem überspitzten Formalismus ist dann auszugehen, wenn der formelle Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder aber ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00761 vom 4. Januar 2017 E. 2.1).