Im selektiven Verfahren können alle Anbietenden einen Antrag auf Teilnahme einreichen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, kVöB, bGS 712.11). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. j kVöB wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer wesentliche Formerfordernisse verletzt. In der eben genannten Bestimmung wird ausdrücklich das Fehlen von Unterschriften erwähnt. Fraglich ist, ob ein Ausschluss nur dann ausgesprochen werden darf, wenn eine Unterschrift auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird, oder ob ein Direktausschluss, d.h. ohne Einladung zur Nachbesserung, zulässig ist.