Nach Ansicht der Vorinstanz sind die Ausschreibungsunterlagen hingegen insofern unvollständig, als dass nicht nur die Unterschriften der am Planerteam mitbeteiligten Firmen B. Architekten GmbH und L. Landschaftsarchitektur fehlen, sondern auch diejenigen des Verkehrsplaners. Der im Programm zwingend geforderte Verkehrsplaner sei nicht Teil des Teams E. und hätte daher separat unterzeichnen müssen (act. 4, S. 3).