2.2 Nach dem Ausgeführten ist somit vorab zu klären, ob sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Im Vordergrund steht die Prüfung der Frage, ob der Ausschluss aus dem Selektionsprozess wegen der fehlenden Unterschrift des Verkehrsplaners gerechtfertigt war. Der Gesuchsteller vertritt hierzu die Ansicht, dass seine Bewerbungsunterlagen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden seien. Unterzeichnet habe das federführende Büro F Architekten GmbH. Weitere Unterschriften seien gemäss Programm und Formular nicht notwendig gewesen (act. 1, S. 2).