Die Vorinstanz hat den Ausschluss aus dem Verfahren mit der fehlenden Unterschrift des Verkehrsplaners begründet. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Chance für die Präqualifikation des Gesuchstellers bei der Aufhebung des angeordneten Ausschlusses intakt bliebe. Die Legitimation des Gesuchstellers zur Beschwerde ist zu bejahen. Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3751