Sinngemäss kann bereits darin eine Begründung der Gewinnchancen erblickt werden. Der Gesuchsteller ist somit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der Klarstellung diene, dass der Gesuchsteller nicht dartun muss, sein Projekt sei besser als die sechs zum Präqualifikationsverfahren zugelassenen Projekte. Es geht hier nur um den Verbleib im Präqualifikationsverfahren. Erst wenn die Bewerbung des Gesuchstellers nach einer materiellen Prüfung durch das Preisgericht nicht berücksichtigt würde, müsste er den von der Vorinstanz geforderten Nachweis erbringen.