Die Vorinstanz macht geltend, der Gesuchsteller habe nicht hinreichend aufgezeigt, inwieweit er bei Gutheissung der Beschwerde eine Chance hätte, zum eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassen zu werden. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die verlangte Erklärung gerade den Gegenstand des vorliegenden Präqualifikationsverfahrens bildet. Der Gesuchsteller hat seine Eignung zur Ausarbeitung eines Projekts bereits anhand der eingereichten Referenzobjekte dargetan.