Es ist unwahrscheinlich, dass die anderen Planer zum Voraus freiwillig auf ein allfällig ihnen zustehendes Beschwerderecht verzichten. Indem der Beschwerdeführer eine Bedingung aufgestellt hat, die von der Vorinstanz nicht erfüllt werden konnte, hat er faktisch auf die Teilnahme am Wettbewerb verzichtet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am Schluss seiner E-Mail vom 26. November 2019 erklärt, den Entscheid in der Hauptsache abwarten zu wollen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Selbst ein für den Beschwerdeführer positiver Entscheid im vorliegenden Verfahren hätte an der Problematik des weiteren Vorgehens nichts geändert.