Zudem wird auf das Risiko der Nachnomination eines 6. Teams hingewiesen. In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer den Verzicht der anderen Planer auf zukünftige Einsprachen. Diese letzte Bedingung des Beschwerdeführers kann und konnte die Vorinstanz nicht erfüllen, weil sie gegenüber den zum Wettbewerb zugelassenen Planern keinen Anspruch auf Abgabe eines Rechtsmittelverzichts hat. Es ist unwahrscheinlich, dass die anderen Planer zum Voraus freiwillig auf ein allfällig ihnen zustehendes Beschwerderecht verzichten.