Teilnahme am Projektwettbewerb zu erklären. Diese Frist hat der Beschwerdeführer ohne Reaktion verstreichen lassen. Die Untätigkeit während der angesetzten Frist durfte von der Vorinstanz als Verzicht auf die Teilnahme des Beschwerdeführers am Verfahren verstanden werden. Erst am 26. November 2019 hat der Beschwerdeführer dann eine E-Mail an den Vertreter der Vorinstanz gerichtet. Darin erklärte er zwar sein Interesse an der Teilnahme, macht dies jedoch von „fairen und gleichen Bedingungen“ abhängig. Zudem wird auf das Risiko der Nachnomination eines 6. Teams hingewiesen.