Von der Regionalen Sozialhilfebehörde als Vorinstanz ging keine Vernehmlassung ein, auf die hätte Stellung genommen werden müssen (act. 8/5). Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 (act. 8/11) hat denn auch das DGS der Beschwerdeführerin lediglich eine Akteneinsicht eröffnet und keine Frist für eine Replik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels angesetzt. Auf das Recht zur Stellungnahme zu den Vorakten hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 verzichtet (act. 2/B11 = act. 8/14). Darauf hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen und kann sich nicht auf ihren in jenem Zeitpunkt nachgewiesenermassen eingeschränkten Gesundheitszustand berufen.